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   VG Cottbus, 08.07.2019 - 4 L 165/19   

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VG Cottbus, 08.07.2019 - 4 L 165/19 (https://dejure.org/2019,18953)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08.07.2019 - 4 L 165/19 (https://dejure.org/2019,18953)
VG Cottbus, Entscheidung vom 08. Juli 2019 - 4 L 165/19 (https://dejure.org/2019,18953)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2013 - 9 S 75.12

    Anschlussbeitragspflicht von Außenbereichsgrundstücken

    Auszug aus VG Cottbus, 08.07.2019 - 4 L 165/19
    Für ein bebautes Außenbereichsgrundstück mit bestehendem Trinkwasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf erweist sich indes eine vorbeilaufende Leitung mit Anschlussmöglichkeit als vorteilhaft und kann deshalb vom Satzungsgeber auch als beitragsauslösend angesehen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 - juris Rn. 11; Beschluss vom 24. Oktober 2012 - OVG 9 S 61.12 - juris - Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 09.06.2010 - 9 ME 223/09

    Entstehung einer sachlichen Beitragspflicht beim Ausbau einer in einem

    Auszug aus VG Cottbus, 08.07.2019 - 4 L 165/19
    Die Maßnahmen der Flurbereinigung bewirken insoweit, dass der Gegenstand des Eigentums und des betroffenen Rechts durch ein gänzlich anderes ersetzt wird, also etwa ein Grundstück durch ein anderes ersetzt wird, das dem alten weder nach der Beschreibung, Größe oder Lage entsprechen muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 09. Juni 2010 -9 ME 223/09 -juris m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06

    Beschwerde, Abgabenbescheid, Vollziehung, Anschlussbeitrag,

    Auszug aus VG Cottbus, 08.07.2019 - 4 L 165/19
    Nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff, wie er § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 KAG zugrunde liegt, sind im Außenbereich gelegene, gewerblich oder baulich nicht genutzte Flächen grundsätzlich nicht bevorteilt, weil Bauen im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässig ist und deshalb die abwasserseitige Erschließung im Regelfall keinen Vorteil in Bezug auf die bauliche Ausnutzbarkeit vermitteln kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - OVG 9 S 68.06 - Seite 7 EA).
  • VGH Hessen, 28.09.1995 - 5 UE 1173/93

    Entstehung der Anschlußbeitragspflicht bei Grundstücken, die in einem

    Auszug aus VG Cottbus, 08.07.2019 - 4 L 165/19
    Erst mit Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens steht fest, ob das Grundstück als solches noch besteht, neu entsteht oder neu zu bilden oder zuzuteilen ist (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 28. September 1995 - 5 UE 1173/93 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2012 - 9 S 61.12

    Begründung der Anschlussbeitragspflicht für bebaute Grundstücke oder bei

    Auszug aus VG Cottbus, 08.07.2019 - 4 L 165/19
    Für ein bebautes Außenbereichsgrundstück mit bestehendem Trinkwasserversorgungs- oder Schmutzwasserentsorgungsbedarf erweist sich indes eine vorbeilaufende Leitung mit Anschlussmöglichkeit als vorteilhaft und kann deshalb vom Satzungsgeber auch als beitragsauslösend angesehen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 - juris Rn. 11; Beschluss vom 24. Oktober 2012 - OVG 9 S 61.12 - juris - Rn. 7).
  • VG Cottbus, 26.01.2015 - 6 L 293/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 08.07.2019 - 4 L 165/19
    Daher ist bereits mit Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens bzw. des Bodenordnungsverfahrens nach dem LwAnpG in Hinblick auf die unmittelbar absehbare grundlegende Neugestaltung des betroffenen Gebiets rechtlich derart in seinem Bestand in Frage gestellt, dass es nicht mehr tauglicher Anknüpfungspunkt einer Festsetzung von Anschlussbeiträgen nach § 8 KAG sein kann (zum Ganzen: VG Cottbus, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 6 L 293/14 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.09.2005 - 9 S 33.05

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung im Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus VG Cottbus, 08.07.2019 - 4 L 165/19
    Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2014 - 9 B 5.11

    Straßenbaubeiträge; Eigenständigkeit des Anlagenbegriffs nach § 8 KAG; Recht des

    Auszug aus VG Cottbus, 08.07.2019 - 4 L 165/19
    Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist also die durch die beitragsfähige Maßnahme selbständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 - juris Rn. 56, und vom 19. Februar 2014 - OVG 9 B 5.11 - juris Rn. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2014 - 9 N 35.11

    Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs bei Grundstücken im

    Auszug aus VG Cottbus, 08.07.2019 - 4 L 165/19
    Indessen kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken - ausnahmsweise - aus dem Planungsrecht oder einer verwirklichten Baugenehmigung ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, entweder weil erst mehrere Buchgrundstücke, insbesondere erst mehrere kleine Buchgrundstücke (oder Teile davon) zusammen eine selbständig baulich oder gewerblich nutzbare und damit selbständig bevorteilte Fläche darstellen, oder weil die durch die Anschlussmöglichkeit oder Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - OVG 9 N 92.12 -, juris Rn. 14 ff. ; Beschluss vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 - juris Rn. 8 jeweils m.w.N.).
  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15

    Klage gegen Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Cottbus, 08.07.2019 - 4 L 165/19
    Zwar trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Cottbus (vgl. Urteil vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15 - juris), welcher die Kammer folgt, der M... (MAWV) Gesamtrechtsnachfolger des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A... (WAVAS) ist und er sich vormalige Beitragserhebungen des alten Aufgabenträgers ebenso zurechnen lassen muss wie auch den Einwand der "hypothetischen Festsetzungsverjährung" gegenüber einer Beitragserhebung für ein im vormaligen Einrichtungsgebiet gelegenes Grundstück (VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017, a.a.O., juris Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.10.2013 - 9 N 92.12

    Öffentliche Trinkwasserversorgung; Anschluss- und Benutzungszwang;

  • VG Cottbus, 27.11.2014 - 6 K 230/14

    Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 28.04.2020 - 6 L 198/18

    Schmutzwasserbeitrag

    Daher sind diese üblicherweise nur bei einer tatsächlichen baulichen oder gewerblichen Ausnutzung mit potentieller abwasserrechtlicher Relevanz bevorteilt und zu einem Beitrag heranzuziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 41; VG Cottbus, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 4 L 165/19 -, juris Rn. 18).
  • VG Cottbus, 14.07.2022 - 6 K 594/18
    Daher sind diese bei Vorliegens einer - hier gegebenen - Anschlussmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG üblicherweise nur bei einer tatsächlichen baulichen oder gewerblichen Ausnutzung mit potentieller abwasserrechtlicher Relevanz bevorteilt und zu einem Beitrag heranzuziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 8. Juli 2019 - 4 L 165/19 -, juris Rn. 18).
  • VG Cottbus, 20.11.2019 - 6 K 739/16

    Schmutzwasserbeitrag

    Vielmehr ist erforderlich, dass die vorhandenen Baulichkeiten auch in einer abwasserrelevanten Weise genutzt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 11; VG Cottbus, Beschluss vom 08. Juli 2019 - 4 L 165/19 -, juris Rn. 18).
  • VG Cottbus, 13.11.2019 - 4 L 313/19
    Der M... ist Gesamtrechtsnachfolger des ehemaligen W... und er muss sich vormalige Beitragserhebungen des alten Aufgabenträgers ebenso zurechnen lassen wie auch den Einwand der "hypothetischen Festsetzungsverjährung" gegenüber einer Beitragserhebung für ein im vormaligen Einrichtungsgebiet gelegenes Grundstück (Beschluss der Kammer vom 08. Juli 2019 - 4 L 165/19 - juris Rn. 4, Urteil der Kammer vom 05. September 2018 - 4 K 1700/17 - juris Rn. 28 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15 - juris Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Juli 2018 - OVG 9 N 4.18 - juris).
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